42 ff.) bringt der Beklagte vor, die Anrechnung dieses Einkommens sei willkürlich. Während der gesamten Rahmenfrist vom 1. August 2019 bis zur Aussteuerung im November 2021 habe er trotz intensiver und behördlich überwachter Stellensuchbemühungen keine Anstellung zu den früheren Lohnkonditionen erlangen können. Dies belege "mehr als alles andere", dass sich auf dem Arbeitsmarkt keine solche Stelle für ihn finden lasse. Für diese Schlussfolgerung spreche weiter, dass er per 1. Februar 2022 eine Festanstellung nur habe finden können, weil er seine Lohnvorstellungen erheblich nach unten korrigiert habe.