6.2. 6.2.1. Auch dem Beklagten rechnete die Vorinstanz ab 1. Januar 2022 (Phase 7) ein hypothetisches Einkommen an. Es sei davon auszugehen, dass er eine Festanstellung finden werde, bei der er wieder ein Einkommen in Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 7'748.00 brutto respektive Fr. 6'818.00 netto werde verdienen können. Es sei völlig unbelegt geblieben, warum er nicht wieder ein Einkommen in ähnlicher Höhe wie vor der Arbeitslosigkeit sollte erzielen können. Alleine die Behauptung, dass man im S. halt nicht mehr verdiene, reiche nicht aus (Urteil, S. 35). In der Berufung (Ziff. 42 ff.) bringt der Beklagte vor, die Anrechnung dieses Einkommens sei willkürlich.