Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, führt jedoch eine korrekte Berechnung - selbst unter Aufrechnung eines Anteils der Repräsentationsspesen (vgl. Erw. 6.1.3 unten) - nicht dazu, dass dem Beklagten bis Ende Dezember 2021 ein höheres oder (wegen der geringen Differenz) ein tieferes Einkommen als gemäss Vorinstanz (Fr. 5'711.00) anzurechnen ist. 6.1.3. Im relevanten Zeitraum ab November 2020 erzielte der Beklagte folgende Einkünfte (vgl. Sammelbeilagen 1 und 2 resp. Sammelbeilage 2 zu den Eingaben des Beklagten vom 18. Februar 2021 resp. vom 4. April 2022):