Das Einkommen in den Phasen 5 und 6 bleibe unverändert. Zwar habe Ende April 2021 das Arbeitsverhältnis des Beklagten bei der D. AG geendet. Da das Einkommen jedoch nur als Zwischenverdienst angerechnet worden sei, werde das Arbeitslosentaggeld in unveränderter Höhe ausgerichtet (Urteil, S. 30). Während die Klägerin davon ausgeht, dass die Vorinstanz ein zu tiefes Einkommen veranschlagt hat (vgl. Berufungsantwort, S. 5 und Ziff. 24), bringt der Beklagte vor, er sei im November 2021 ausgesteuert worden. Er habe nur noch 11.4 Taggelder resp. Fr. 2'999.35 ausbezahlt erhalten (Berufung Ziff. 40). - 19 -