Abs. 2). Die Klägerin arbeitet gemäss Einsatzvertrag pro Woche 33.2 Stunden und erhält einen Bruttostundenlohn von Fr. 34.00, was für eine Woche einen Betrag von Fr. 1'128.80 (33.2 Stunden x Fr. 34.00) ergibt. Da die Klägerin (ihrem Ferienzuschlag von 8.33 % entsprechend [vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 9 zu Art. 329d OR]) Anspruch auf vier Wochen Ferien hat, ergibt sich für ein Jahr ein Betrag von Fr. 54'182.40 (48 Wochen x Fr. 1'128.80). Davon abzuziehen sind Fr. 2'116.50 für die Feiertage (ca. 8.3 Stunden [33.2 Stunden :