Aufgrund der Angaben auf den Taggeldabrechnungen lässt sich eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in Höhe von (rund) Fr. 1'685.00 (18 x Fr. 101.60 [Taggeld]; abzgl. 7.81 % AHV/IV/EO und NBU sowie Fr. 0.35 BVG-Risikoprämie) ermitteln, welche der Klägerin von Januar 2022 bis Mai 2022 als Einkommen anzurechnen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO).