Eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, hat aber nicht zu erfolgen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung (vgl. Erw. 4.1 oben), sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1).