Im Übrigen hat die Klägerin mit der Suche einer Arbeitsstelle den Tatbeweis dafür erbracht, dass sie eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ungeachtet ihrer Betreuungspflichten als zumutbar erachtet. Die Richtlinien im Schulstufenmodell sind sodann insbesondere für die Beurteilung massgebend, in welchem - 17 -