4.7.6), ist darauf hinzuweisen, dass das Schulstufenmodell lediglich eine Richtlinie darstellt, von welcher je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden kann. So rechtfertigt sich ein Abweichen auch dann, wenn - wie vorliegend bei der Klägerin - die Möglichkeit einer Drittbetreuung besteht (vgl. BGE 5A_273/2018 Erw. 7.3.1 in fine). Im Übrigen hat die Klägerin mit der Suche einer Arbeitsstelle den Tatbeweis dafür erbracht, dass sie eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ungeachtet ihrer Betreuungspflichten als zumutbar erachtet.