Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden (BGE 129 III 417 Erw. 2.2). Ist, wie (offensichtlich) bei der Klägerin, der Einkommensausfall unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen - rückwirkend - nur angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1; vgl. auch BGE 5A_347/2021 Erw. 3.1 in fine). Notwendig ist dabei, dass der Ehegatte geradezu böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss (BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw.