Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt (bei den Kindern sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt) zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes (und nur dieser) bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7 und 7.2; BGE 5A_593/2021 Erw.