den auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt (bei den Kindern sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt) zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern.