2.4. Nachdem auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beklagten (im Übrigen) einzutreten. 3. Strittig sind der Kinder- und der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5) ermittelte diesen nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. dazu Erw. 4 unten). 3.1. Es wurden sieben Phasen gebildet: