Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien in dieser diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer anzupassen resp. überhaupt zu erfassen, besteht aber nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben; insoweit ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten resp. ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen zu bereinigen, damit nicht eine Diskrepanz zwischen den Beträgen im Dispositiv und denjenigen in den Erwägungen Verwirrung stiftet. Zu vermerken resp. anzupassen sind jedoch die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (vgl. Art. 301a ZPO).