Gegenstand einer Eheschutzklage ist in Bezug auf den Unterhalt stets das Stammrecht, in welches das die Kinderalimente bevorschussende Gemeinwesen nach neuster Praxis nicht subrogiert, weshalb die Sachlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer dem Kind oder dessen Vertreter zukommt. Damit ist vorliegend die Klägerin sowohl hinsichtlich ihres Ehegattenunterhalts als auch bezüglich des (ganzen) Kinderunterhalts (als Vertreterin von C.) sachlegitimiert.