2.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 23. März 2022 wurden die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. 2.5. Mit Eingaben vom 4. April 2022 (Beklagter) bzw. vom 19. und 25. April 2022 (Klägerin) reichten die Parteien die eingeforderten sowie zusätzliche Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).