4. "[…] Es […] sei auf die Zusprechung von persönlichem Unterhalt an die Bg zu verzichten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. So- -7- fern ihr beim Familiengericht Baden eingereichtes Prozesskostenvorschussbegehren vom 26. Januar 2022 abgewiesen werde, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 2.3. Mit Eingaben vom 14. Februar 2022 (Klägerin) resp. vom 8. März 2022 (Beklagter) machten die Parteien Neuerungen geltend.