2. 2.1. Gegen den ihm am 23. Dezember 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 3. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit den Begehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und (die Ziffern 3 und 4) durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 3. "[…] [D]er Bf [sei] zu verpflichten, an den Unterhalt von C. […] monatlich[...] […] zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: