5. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner seit November 2020 Fr. 2'500.00 an Unterhaltsbeiträgen bezahlt hat. Er sei berechtigt zu erklären, diesen Betrag zur Verrechnung zu bringen. Sofern der Gesuchsgegner mittels Zahlungsquittungen nachweist, dass er die Krankenkassenprämien ab November 2020 für den gemeinsamen Sohn C. oder die Gesuchstellerin bezahlt hat, sei er berechtigt zu erklären, auch diese Beiträge zur Verrechnung zu bringen. […]"