CHF 550.00 ab 01.01.2023 4. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt gemäss den Begehren von Ziffer 2.3. und 3 insgesamt CHF… (genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens) an anrechenbaren Unterhalt bezahlt hat." 1.2. Mit Klageantwort vom 18. Februar 2021 beantragte der Beklagte u.a.: " 2. Es seien die Parteien zu verpflichten, für die Kosten des [unter ihre alternierende Obhut zu stellenden] Kindes, welche während der je eigenen [hälftigen] Betreuung anfallen, selbst aufzukommen, insbesondere die anteilsmässigen Wohn- und Verpflegungskosten.