1. Auf das Ausweisungsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin) den Beklagten 1 (samt Berufung und Eingabe vom 27. April 2022) die Beklagte 2 (samt Berufung und Eingabe vom 27. April 2022) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)