5. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagten hatten keine Berufungsantwort zu erstatten (Art. 312 Abs. 1 ZPO), weshalb ihnen im Rechtsmittelverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. März 2022 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: -9-