4.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Klägerin nicht gutgeheissen hat. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. Gemäss den in E. 4.1.2 hievor gemachten Ausführungen hätte die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin nicht abweisen dürfen, sondern darauf nicht eintreten müssen. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids von Amtes wegen zu berichtigen.