Die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) dient nicht dazu, prozessuale Unsorgfalt der Parteien auszugleichen, und darf nicht dazu führen, dass das Gericht die Parteien auf Tatsachen aufmerksam macht, die von ihnen überhaupt nicht vorgetragen wurden (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 f. zu Art. 56 ZPO). Die von der Klägerin erstmals mit der Berufung in das Verfahren eingebrachten Unterlagen zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an der Mietliegenschaft und damit des Mietverhältnisses mit den Beklagten auf sie sind nach dem in E. 4.1.3