Mangels Liquidität des Sachverhalts war die Voraussetzung von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO somit nicht erfüllt. Da die (durch eine professionelle Liegenschaftsverwaltung vertretene) Klägerin in ihrem Ausweisungsbegehren vom 1. Dezember 2021 keinerlei Ausführungen zum Übergang des Mietverhältnisses von der E. AG auf sie gemacht hatte, war die Vorinstanz nicht gehalten, bei ihr entsprechende Belege einzuverlangen. Die richterliche Fragepflicht (Art.