Den Übergang des Mietverhältnisses von der E. AG auf die Klägerin infolge Übertragung des Eigentums am Mietobjekt gemäss Art. 261 Abs. 1 OR hatte die Klägerin vor Vorinstanz nicht substantiiert dargelegt geschweige denn belegt. Damit fehlte es am Nachweis der Aktivlegitimation der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, was die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen hatte (vgl. E. 4.2.1 hievor). -8-