4.2.2. Nach der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) oblag der Klägerin der Nachweis, dass zwischen ihr als Vermieterin und den Beklagten als Mieter ein Mietverhältnis bestand. Dieser Nachweis ist - wie in E. 4.1.2 dargelegt - grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (vgl. auch Art. 254 ZPO). Gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Mietverträgen bestand das Mietverhältnis ursprünglich zwischen der E. AG als Vermieterin und den Beklagten als Mieter. Den Übergang des Mietverhältnisses von der E. AG auf die Klägerin infolge Übertragung des Eigentums am Mietobjekt gemäss Art.