Die Sachlegitimation ist daher nicht Voraussetzung der prozessualen Zulässigkeit der Klage, sondern eine Voraussetzung der materiellen Begründetheit des Klageanspruchs. Als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und damit als Rechtsfrage sind die Aktiv- und die Passivlegitimation nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO). Der Entscheid über die Sachlegitimation lässt offen, ob der eingeklagte Anspruch überhaupt und im eingeklagten Umfang besteht. Diese Frage bildet Gegenstand des weiteren Verfahrens (BGE 114 II 345 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3;