4.2. 4.2.1. Die Frage, ob der Kläger Träger des Rechts ist, das er für sich in Anspruch nimmt (Aktivlegitimation), bzw. ob der Beklagte Adressat des Rechts ist, das der Kläger gegen ihn zu haben behauptet (Passivlegitimation), betrifft nicht eine Prozessvoraussetzung, sondern eine Anspruchsvoraussetzung. Die Sachlegitimation ist daher nicht Voraussetzung der prozessualen Zulässigkeit der Klage, sondern eine Voraussetzung der materiellen Begründetheit des Klageanspruchs.