Fehlt es an den Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen, d.h. ist der Sachverhalt nicht liquid und/oder die Rechtslage nicht klar (was sich im Laufe des Verfahrens herausstellt), kommt es mithin nicht zu einer materiellen Verneinung des geltend gemachten Anspruchs. Ein Nichteintretensentscheid steht einem späteren Prozess im ordentlichen (oder gegebenenfalls vereinfachten) Verfahren nicht im Weg. Ist für den jeweiligen Anspruch im ordentlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben, so ist dieses zu durchlaufen. Es ist der klagenden Partei unbenommen, ein neues Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (namentlich mit anderen, besseren Beweismitteln) einzu-