2016, N. 5 ff. zu Art. 257 ZPO). Das Verfahren nach Art. 257 ZPO kann nicht mit einer Abweisung des klägerischen Anspruchs mit materieller Rechtskraftwirkung abgeschlossen werden. Wenn dieses Verfahren dem Kläger nicht erlaubt, mit seinem Antrag durchzudringen, ist nach Art. 257 Abs. 3 ZPO auf sein Gesuch nicht einzutreten (BGE 140 III 315 E. 5). Fehlt es an den Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen, d.h. ist der Sachverhalt nicht liquid und/oder die Rechtslage nicht klar (was sich im Laufe des Verfahrens herausstellt), kommt es mithin nicht zu einer materiellen Verneinung des geltend gemachten Anspruchs.