Da die Verfügung vom 13. Dezember 2021 samt Ausweisungsgesuch und Beilagen als dem Beklagten 1 am 21. Februar 2022 zugestellt gilt (vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO), begann die siebentägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme für den Beklagten 1 am 22. Februar 2022 zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) endete am 28. Februar 2022 (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz fällte ihren Entscheid elf Tage später, am 11. März 2022, weshalb von einer Rechtsverzögerung keine Rede sein kann.