Die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO trat nicht ein, da der Beklagte 1 noch keine Kenntnis vom Verfahren hatte und deshalb nicht, wie vom Gesetz verlangt, mit einer Zustellung rechnen musste. Am 21. Februar 2022 erfolgte die öffentliche Zustellung an den Beklagten 1 durch Zustellung im Amtsblatt des Kantons Aargau (VA act. 11). Dieses Vorgehen der Vorinstanz entspricht Art. 138 Abs. 1 - 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 ZPO.