Zofingen die Zustellung des Ausweisungsgesuchs samt Beilagen an die Beklagten und setzte ihnen eine Frist von sieben Tagen an zur Einreichung einer Stellungnahme (VA act. 4). Die eingeschriebenen Postsendungen wurden gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post den Beklagten am 14. Dezember 2021 nach erfolglosem Zustellversuch mittels Abholungseinladung zur Abholung bis am 21. Dezember 2021 gemeldet und am 23. Dezember 2021 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" uneingeschrieben an das Bezirksgericht Zofingen zurückgesandt, wo sie am 5. Januar 2022 eingingen (VA act. 5 f.).