3.2. Das Ausweisungsbegehren der Klägerin vom 1. Dezember 2021 wurde am 3. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben und ging am 6. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Zofingen ein (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1, 53). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde der Klägerin Frist bis zum 17. Dezember 2021 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 angesetzt (VA act. 3). Am 13. Dezember 2021 verfügte das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen die Zustellung des Ausweisungsgesuchs samt Beilagen an die Beklagten und setzte ihnen eine Frist von sieben Tagen an zur Einreichung einer Stellungnahme (VA act. 4).