Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das erstinstanzliche Gericht stellt eine Rechtsverzögerung dar und kann gemäss Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO jederzeit mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Instanz gerügt werden (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH -5- LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auf. 2016, N. 9 zu Art. 124 ZPO).