3. 3.1. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zur "zügigen" Prozessleitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt (BGE 140 III 159 E. 4.2). Ob das Beschleunigungsgebot in einem Prozess verletzt wird, lässt sich nicht allgemein sagen; vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das erstinstanzliche Gericht stellt eine Rechtsverzögerung dar und kann gemäss Art.