2.2. Die Klägerin beanstandete in ihrer Berufung das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zustellung des Ausweisungsbegehrens an die Beklagten und kritisierte die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Weiter machte sie geltend, das Ausweisungsbegehren sei korrekt in ihrem Namen verfasst worden. Die Liegenschaft sei per 1. April 2020 von der E. AG an sie veräussert worden. Sämtliche Mietverhältnisse seien mit dem Eigentum an der Sache auf sie übergegangen. Die Aktivlegitimation sei somit gegeben. Seitens der Vorinstanz wäre es eine Kleinigkeit gewesen, diesen Sachverhalt bei der Klägerin abzuklären und nachweisen zu lassen.