Die Mietverträge über die Einstellplätze Nr. 99 und 63 seien von den gleichen Parteien am 12./16. März 2016 und am 27. Juni/1. Juli 2018 zu monatlichen Nettomietzinsen von Fr. 100.00 und Fr. 120.00 abgeschlossen worden. Die Klägerin A. AG habe in keiner Weise nachgewiesen, dass sie in der Zwischenzeit anstelle der E. AG als Vermieterin und damit als Gläubigerin der Mietzinsforderungen i.S.v. Art. 261 Abs. 1 OR in die Mietverhältnisse eingetreten sei. Somit fehle es am Nachweis der von Amtes wegen zu prüfenden Aktivlegitimation der Klägerin (d.h. von deren Berechtigung, die Ausweisung zu verlangen), weshalb das Ausweisungsbegehren von vornherein abzuweisen sei.