2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Klägerin um Rechtsschutz in klaren Fällen abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, am 12./17. März 2016 hätten die E. AG als Vermieterin und die Beklagten als Solidarmieter per 1. Mai 2016 einen Mietvertrag über die 4 ½-Zimmer-Wohnung C2.32 im 3. OG an der X-Strasse in Q. zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'950.00 abgeschlossen. Die Mietverträge über die Einstellplätze Nr. 99 und 63 seien von den gleichen Parteien am 12./16. März 2016 und am 27. Juni/1. Juli 2018 zu monatlichen Nettomietzinsen von Fr. 100.00 und Fr. 120.00 abgeschlossen worden.