Der mit der Berufung neu eingereichte Auszug aus dem Kaufvertrag vom 12. März 2020 zwischen der E. AG als Verkäuferin und der A. AG als Käuferin betreffend die Wohnung der Beklagten (Stockwerkeigentum Q. / 1566- 53) mit Eintrag im Grundbuch am 19. März 2020 lag der Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung des Ausweisungsbegehrens (3. Dezember 2021) unbestrittenermassen vor und hätte daher ohne weiteres bereits mit diesem -4- Begehren eingereicht werden können. Er ist deshalb im Berufungsverfahren unbeachtlich.