2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit deren Verfahrenskostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. März 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. März 2022 (Eingang am 21. März 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss Berufung mit dem Antrag, das Ausweisungsbegehren sei gutzuheissen. 3.2. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: