6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerdeantwort zu erstatten - 10 - (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.