3.3. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht substantiiert angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen. 4. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von den Klägern - abzuweisen. 5. Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.