Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.3) verwiesen werden. Die Beklagte hätte die behaupteten Verfahrensfehler auf dem Rechtsmittelweg rügen müssen, was sie jedoch gemäss dem Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 nur in Bezug auf die Streitwertberechnung getan hat. 3.2.3. Bezüglich des Entscheids des Obergerichts ZOR.2021.6 vom 26. Mai 2021 machte die Beklagte Nichtigkeitsgründe weder substantiiert geltend noch können solche erkannt werden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.