Bei den von der Beklagten behaupteten Mängeln, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgetreten sein sollen (fehlende Vollmachten auf Seiten der Kläger, Anschein der Befangenheit, falsche Streitwertberechnung, Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör bzw. unzulässige Klageänderung), handelt es sich nicht um solche, die - wenn sie denn tatsächlich aufgetreten sein sollten - derart gravierend wären, dass der Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg geradezu als nichtig anzusehen wäre. Im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.3) verwiesen werden.