Einigungsamt von den Parteien nicht zur Entscheidung der Streitsache vorbehalten war. Das Arbeitsgericht Lenzburg war somit sachlich und funktionell zur Beurteilung der ihm mit Klage vom 21. Mai 2019 unterbreiteten Sache zuständig. Ebenso war das Obergericht zur Beurteilung der gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg OZ.2019.9 vom 10. Juni 2020 erhobenen Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO der Beklagten gemäss § 10 lit. c EG ZPO sachlich und funktionell zuständig.