3.2.2.2. Im Verfahren OZ.2019.9 war zu beurteilen, ob den Klägern ein Anspruch auf Einhaltung des allgemeinverbindlichen Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) gegenüber der Beklagten betreffend der in Art. 357b Abs. 1 lit. a - c OR genannten Gegenstände zusteht. Im L-GAV ist keine Schiedsklausel für die Erledigung von Kollektivstreitigkeiten durch staatliche oder private Schiedsgerichte enthalten, weshalb das kantonale -9-