SAR 961.200]). Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem kantonalen Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen (§ 17 EG ArR). Das kantonale Einigungsamt hat, abgesehen von der soeben erwähnten Möglichkeit eines Schiedsspruchs auf Begehren beider Parteien, keine Entscheidkompetenz und ist nicht als Gericht zu qualifizieren. Es ist denn auch nicht in der Aufzählung der Gerichtsbehörden in § 98 ff. KV enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_215/2013 vom 5. September 2013 E. 2.4; CLAUDIA GRÜNING, Funktion und Bedeutung von Einigungsstellen im schweizerischen Arbeitsrecht, 2019, S. 19 ff.