Die Aufgaben des kantonalen Einigungsamts bestehen in der Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, der Beurteilung von Streitfällen über die Auslegung von Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen sowie der Vermittlung und dem endgültigen Entscheid bei Streitigkeiten über den Geltungsbereich einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags (Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 (SR 821.41) i.V.m. § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht vom 8. November 2011 [EG ArR; SAR 961.200]).